Zwei-Klassen-Datenschutz

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gilt schon lange nicht mehr für jeden. Ein Hartz-IV-Empfänger zum Beispiel hat nicht nur Rechenschaft über jeden Cent abzulegen, den er besitzt oder von irgendwoher bekommt. Er muss sich auch erniedrigenden Hausbesuchen unterziehen, bei denen akribisch untersucht wird, ob nicht doch noch irgendwo ein altes Erbstück versteckt ist, dass er gefälligst zu Geld zu machen hat, ehe er staatliche Unterstützung verlangen kann. Auch die im Badezimmer vorhandenen Zahnbürsten werden gezählt und die Temperatur des eilig verlassenen Bettzeugs gemessen, denn es könnte ja jemand zur »Bedarfsgemeinschaft« gehören, der zum Unterhalt des Bedürftigen herangezogen werden kann.Bei jenen jedoch, die unter anderem auch solche Gesetze ausgetüftelt und beschlossen haben, bei den Abgeordneten, wird die informationelle Selbstbestimmung ganz hoch gehalten. Sie sehen einen Verfassungsbruch darin, wenn der Bürger, den sie eigentlich vertreten sollen, anhand ihrer Bezüge und deren Quellen wissen will, ob sie nicht tatsächlich doch ganz andere Leute vertreten, weil die viel besser zahlen. Und die Verfassungsrichter mögen für sie durchaus Verständnis haben und vielleicht demnächst ein Urteil fällen, das solcherart Datenschutz bekräftigt.Dagegen wäre auch nichts einzuwenden, falls diese Richter auch auf eine mögliche Klage eines Hartz-IV-Empfängers zu dem Urteil kämen, dass die im einschlägigen Gesetz festgeschriebene fortgesetzte Missachtung von deren informationeller Selbstbestimmung, zumal dann, wenn sie ihre Menschenwürde verletzt, auch verfassungswidrig ist und abgeschafft gehört. Aber können wir das von Verfassungsrichtern, die den für ihre Rechte streitenden Bundestagsabgeordneten ohne Zweifel näher stehen als einem Hartz-IV-Empfänger, erwarten? Eher wäre in einem solchen Fall mit einem wortreichen Konvolut zu rechnen, dessen Hauptaussage darin bestünde: Das ist etwas ganz anderes!