Es lag gewiss nicht in der Absicht des eher als wirtschaftsliberal geltenden Bundespräsidenten, gegen ein Gesetz vorzugehen, mit dem unternehmerische Initiative gefördert und zugleich der Staat von einer kostenintensiven Aufgabe entlastet werden sollte. Dennoch hat er dem Gesetz zur Neuregelung der Flugsicherung seine Zustimmung verweigert und damit eine Entscheidung getroffen, die geeignet sein könnte, allzu privatisierungswütigen Vorhaben in Bund wie Ländern ein Stoppschild zu setzen. Denn die Begründung, die Horst Köhler für seine Ablehnung gab, ist genereller Natur und taugt durchaus auch für andere als den besonders sensiblen Fall der Flugsicherung.
Aber bleiben wir zunächst bei diesem Casus, bei dem ziemlich verwundert, dass eine Regierung, in der starke Kräfte dabei sind, gerade im Bereich der Flugsicherheit neue Regeln zu fordern, auf der anderen Seite staatshoheitliche Rechte aus der Hand geben will. Während einerseits dem Bundesverteidigungsministerium, dem Innenminister und maßgeblichen Kräften der Union die polizeilichen Befugnisse nicht ausreichen und sie für einen sehr vage formulierten »Terrorangriff« den Einsatz der Bundeswehr fordern, sind ihnen im Falle der Flugsicherung sonderpolizeiliche Vollmachten offenbar zu viel und sie wollen sie der Privatwirtschaft überantworten. Diesen Widerspruch erkannte offensichtlich der Bundespräsident und legte sein Veto ein, weil die verbleibenden Befugnisse des Bundes »die verfassungsrechtlich gebotene Steuerung und Kontrolle nicht auf Dauer gewährleisten«.
Als noch wichtiger aber könnte sich erweisen, dass der Präsident dezidiert darauf verwies, dass bei zu geringen Unternehmensanteilen der Bund »gesellschaftsrechtlich nicht über die verfassungsrechtlich zwingenden Instrumente zur operativen Steuerung des Unternehmens« verfügt, was noch dadurch verschärft wird, dass nach einer gewissen Übergangszeit »keine Vorkehrung für eine obligatorische Bundesbeteiligung an der Flugsicherungsorganisation« mehr gegeben sei. Er verwies damit auf ein Manko im Grunde aller Privatisierungsverträge. Zwar kann der Verkäufer gegenüber dem Ersterwerber noch gewisse Forderungen, in anderen Fällen zum Beispiel sozialer Art, durchsetzen, jedoch werden diese spätestens dann wertlos, wenn der Käufer weiter verkauft und solche Klauseln nicht mehr durchsetzen kann oder will. Dann sind die Betroffenen einer Privatisierung, etwa von Wohnungsbestand, der Willkür der neuen Besitzer schutzlos ausgeliefert. Für die Flugsicherung hat der Bundespräsident die daraus erwachsende Gefahr erkannt. Andere, die sich auf anderen Felder mit Privatisierungsabsichten tragen, sollten sie ebenfalls gründlich bedenken