Eigentlich kann es uns egal sein, mit wem der Kölner Kardinal Meisner beten und singen will und mit wem nicht. Auch was er dazu seinen Schäflein befiehlt, ist allein seine Sache – und nur die Katholiken seines kirchlichen Machtbereichs sind berechtigt, sich mit ihm darüber zu streiten.
Eine ganz andere Sache aber ist es, wenn dieser Kardinal Weisung für entsprechendes Verhalten in Schulen gibt, sich also in einen Bereich einmischt, der laut Verfassung » unter der Aufsicht des Staates steht«. Das gilt nicht nur für staatliche, sondern ebenso für Privatschulen; auch sie »unterstehen den Landesgesetzen«. Und insofern stehen einem Kardinal Festlegungen, wer mit wem irgendetwas in einer Schule tut, überhaupt nicht zu – es sei denn, staatliche Behörden hätten von sich aus auf ihre verfassungsmäßigen Rechte und Pflichten verzichtet. (Wobei zu prüfen wäre, ob sie das überhaupt dürfen.)
Kardinal Meisner hat mit seinem Verdikt vor allem katholische Religionslehrer in Konflikte gebracht; sie müssen sich nun zwischen Folgsamkeit gegenüber ihrer kirchlichen Obrigkeit und Verfassungstreue entscheiden. Eine Konsequenz der Verletzung des Gebots der Trennung von Kirche und Staat, wie sie der autonome Religionsunterricht an staatlichen Schulen darstellt.