Kurzer Prozess. Honecker & Genossern – ein Staat vor Gericht?

Heute vor 15 Jahren begann in Berlin der Prozess gegen Erich Honecker und drei weitere Angeklagte aus der DDR-Führungsriege. Der Vorwurf laut Anklageschrift: Durch politische Entscheidungen »gemeinschaftlich einen Menschen getötet zu haben, ohne Mörder zu sein bzw. eine solche Tat versucht zu haben«. Totschlag wegen der Todesschüsse an der ostdeutsch-westdeutschen Grenze – eine politisch wie juristisch bis heute umstrittene Anklage.

Im folgenden sowie in zehn weiteren Kapiteln wird bis zur 15-jährigen Wiederkehr des Ausscheidens Erich Honeckers aus dem Verfahren am 12. Januar 2008 an Hintergründe und Ablauf des Prozesses erinnert – auf der Grundlage des 1993 im Verlag Elefanten Press erschienene Buches »Kurzer Prozess. Honecker & Genossen – Ein Staat vor Gericht?«, das nicht mehr im Handel ist. Heute das erste Kapitel:

 

Die Angeklagten

 Marx-Engels-Platz – Moskau – Moabit – Margot

Diesmal blieb die Faust in der Tasche. Als Erich Honecker im strahlenden Sonnenschein des chilenischen Januartages 1993 die Gangway seines Flugzeuges auf dem Airport von Santiago hinuntersteigt, winkt er nur freundlich, fast wie der Staatsmann vergangener Zeiten, umarmt dann Frau, Tochter und Enkel, schüttelt die Hände ihrer und nun auch seiner Freunde. Der Kampf ist zu Ende; er muss nicht mehr der Volkstribun sein. Seine ersten, wie immer vom Blatt abgelesenen und doch mit fast versagender Stimme gesprochenen Worte gelten an diesem 14. Januar Margot Honecker: »Ich habe nicht mehr daran geglaubt, dass ich meine liebe Frau und teure Gefährtin wiedersehen würde. Damit erfüllt sich mein letzter persönlicher Wunsch.«

Heimkehr in den Schoß der Familie oder – wie die Berliner tageszeitung titelte – »Familie Honecker wiedervereinigt«. Die Odyssee, die im Herbst 1989 auf dem Marx-Engels-Platz begann und über mehrere Zwischenstationen nach Moskau, schließlich aber wieder zurück nach Moabit führte, hatte nun ihr Ende gefunden: in Santiago de Chile, bei seiner Frau Margot. Damit wird sich auch ein Leben in aller Stille vollenden, das von Erich Honecker immer als Kampf verstanden wurde. Und zwar gewissermaßen bis »zum letzten Atemzug«, auch bis hinein in den Saal 700 des Moabiter Kriminalgerichts. Als er diesen am 12. November 1992 zum ersten Mal betrat, reckten sich in der letzten Reihe einige Köpfe: »Erich, grüß‘ dich. Rotfront!« Er schaute kurz auf, zufrieden, hob die Hand und spreizte Zeige- und Mittelfinger zum Victory-Zeichen. Dann zeigte er die Faust, wie Karl Liebknecht: Trotz alledem! Wir werden siegen!

Die geballte Faust – sie war immer eines der Markenzeichen Erich Honeckers. Als er sie mehr als drei Jahre zuvor, am Abend des 6. Oktober 1989 immer wieder reckte, um auf diese Weise Unter den Linden die FDJler bei ihrem Fackelzug zum 40. Jahrestag der DDR zu grüßen, tat er es noch als »Sieger der Geschichte«. Doch da waren seine Tage als Generalsekretär des ZK der SED und Vorsitzender des Staatsrates der DDR bereits gezählt. Das folgende Wochenende ging hin, und am Montag überreichte ihm Egon Krenz jene Erklärung, die tags darauf in der Sitzung des Politbüros den Sturz Honeckers einleitete.

Zwar kämpfte der damals gerade 77 Jahre alt gewordene Saarländer noch einmal mit allen Mitteln gegen die drohende Ablösung, aber zu desolat war die Lage im Lande, zu gewaltig der Strom der Flüchtenden, die mit Ungarn und der CSSR mittlerweile unerwartete »Transitländer« nach der Bundesrepublik gefunden hatten, zu missmutig die Stimmung der Bleibenden, zu aussichtslos das Bemühen derer, die sich um eine dosierte Wende hin zu einem besseren Sozialismus bemühten. Zumindest mit Honecker und seiner körperlich wie geistig vergreisten Führung war an diesen Zuständen nichts mehr zu ändern. Eine Woche später, am 18. Oktober, schlossen sich alle Politbüromitglieder der von Ministerpräsident Willi Stoph eingebrachten Rücktrittsaufforderung an: Erich Honecker musste gehen. Nun begann ein wahrer Golgathaweg für ihn, der im Moabiter Gerichtssaal wohl auch noch nicht sein Ende hat.

Das 10. Plenum des ZK der SED am 8. November 1989 erklärte ihn zum Hauptverantwortlichen für die Misere der DDR, ein Parteiausschlussverfahren wurde eingeleitet und am 4. Dezember vollzogen. Vier Tage später eröffnete der Generalstaatsanwalt ein Ermittlungsverfahren wegen Amtsmissbrauchs und Korruption. Am Tage zuvor hatte in Honeckers Wandlitzer Quartier eine Hausdurchsuchung stattgefunden, die allerdings nichts erbrachte.

Dennoch wurden am 15. Januar 1990 die Ermittlungen gegen Honecker auf Hochverrat ausgedehnt – ein Vorwurf, der aber schon bald wieder fallen gelassen werden musste. Er hatte aber zur Folge, dass man den Ex-Staatschef der DDR nach einer Krebsoperation an der rechten Niere am Abend des 28. Januar in seinem Krankenzimmer in der Charité faktisch unter Hausarrest stellte. Die ganze Nacht bewachten ihn zwei Kriminalbeamte, und am Morgen nahm man ihn fest und überführte ihn in die Haftanstalt Rummelsburg. Dort wurde er am 29. Januar vernommen. Am gleichen Tag teilte Generalstaatsanwalt Joseph vor der Volkskammer mit, die Ermittlungen stützten sich »auf den eklatanten Bruch der Verfassung, der auf die Usurpation der Macht durch systematische Untergrabung der verfassungsmäßigen Ordnung gerichtet war.« Honecker wies diesen Vorwurf empört zurück und konfontierte seine Vernehmer damit, dass er wegen der gleichen Beschuldigung bereits 1935 in Untersuchungshaft gesessen habe und schließlich zu zehn Jahren Zuchthaus verurteilt worden sei. Das Berliner Stadtgericht gewährte ihm schon einen Tag später Haftverschonung, »weil der Gesundheitszustand des Beschuldigten einer Inhaftierung entgegensteht«. Er fand nun zeitweilig Asyl bei Pfarrer Uwe Holmer, dem Leiter der evangelischen Hoffnungstaler Anstalten in Lobetal nahe bei Berlin.

Jetzt ist die klassenkämpferische Faust ganz unten. Die Kirche, von Honecker das ganze Leben lang für suspekt gehalten und daher – wenn auch zumeist nicht mit drakonischen Mitteln – bekämpft, war fast sein letzter Zufluchtsort. Doch es sollte noch schlimmer kommen. Am 23. März 1990 traf er in Lindow ein, wo die Modrow-Regierung ein Gästehaus für hochrangige Besucher unterhielt. Hier sollte er unterkommen, bis sich ihm vielleicht eine Wohnung vermitteln ließe. Doch die Honeckers blieben nur eine Nacht in dem brandenburgischen Dorf. Mit Trillerpfeifen und Topfdeckeln hatten ihnen dessen Bewohner und wohl auch einige rachedurstige Zugereiste sehr handgreiflich klargemacht, was sie von den Neu-Lindowern hielten. Fluchtartig kehrten die Honeckers am Tag darauf nach Lobetal zurück, von wo Erich Honecker dann am 3. April ins sowjetische Militärhospital in Beelitz eingeliefert wurde. Er fühlte sich vor seinen DDR-Mitbürgern nicht mehr sicher; auch den Ärzten traute er nicht, und was von der Justiz zu erwarten war, schien nach den bisherigen Erfahrungen ebenfalls zu ungewiss, als dass er sich ihrem Zugriff auszusetzen gedachte.

Die Anschuldigung des Hochverrats ließ sich zwar nicht aufrechterhalten. Schon Honeckers Anwälte – damals neben Friedrich Wolff noch Wolfgang Vogel – wiesen darauf hin, dass nach DDR-Gesetz eine solche Anklage nicht haltbar wäre; dies bekräftigte später auch der damalige Justizminister Wünsche. Die ermittelnden Staatsanwälte veränderten daraufhin aber ihre Stoßrichtung. Im März erklärten sie zunächst, dass weder die Anschuldigung des Hochverrats noch die eines verfassungsfeindlichen Zusammenschlusses – zu dem sollten nach Erkenntnissen der Ankläger außer Honecker auch Staatssicherheitsminister Mielke, der Wirtschaftschef im Politbüro, Günter Mittag, und der Mediendirigent Joachim Herrmann gehört haben – beibehalten würden. Der Stellvertreter des Generalstaatsanwalts, Lothar Reuther, zur Begründung: »Objektiv gesehen sind die Verfassungsbrüche einer deformierten, stalinistisch geprägten Vorstellung von der führenden Rolle der Partei in der sozialistischen Gesellschaft geschuldet. Sie sind deshalb nicht in erster Linie einzelnen Personen zuzuordnen, sondern dem System als Ganzem. . . Subjektiv handelten die Beschuldigten in einem fehlerhaften Verfassungsverständnis, das sie glauben ließ, rechtmäßig im Interesse ihrer Sache zu handeln.«

Die Generalstaatsanwaltschaft ermittelte gegen Honecker zum einen weiter hinsichtlich des »Vertrauensmissbrauchs« und der durch ihn verursachten ökonomischen Schäden und wandte sich zugleich im Sommer 1990 dem Schießbefehl zu. Am 8. August wurde das Ermittlungsverfahren gegen Honecker ausgedehnt: »Durch die Anwendung von Schusswaffen, durch Explosion von Minen und die Auslösung von Selbstschussanlagen wurde eine erhebliche Anzahl von Personen getötet oder verletzt. Der Beschuldigte steht daher im Verdacht, sich der Anstiftung zum mehrfachen Mord und zur vorsätzlichen Körperverletzung schuldig gemacht zu haben.« Zwei Tage später wollte ihn der ermittelnde Staatsanwalt in Beelitz vernehmen, doch Honecker erklärte nun unmissverständlich, »dass ich jede weitere Einlassung in dem gegen mich laufenden Ermittlungsverfahren so lange ablehne, wie es unter Führung des Generalstaatsanwalts der DDR betrieben wird.«

Die Anklagebehörde aber bestand nur noch wenige Wochen; mit der deutschen Vereinigung ging Anfang Oktober 1990 die Kompetenz für Ermittlungen gegen Erich Honecker an die nunmehr vereinte Berliner – faktisch also die bisherige Westberliner – Staatsanwaltschaft über. Auf deren Veranlassung erließ das Amtsgericht Tiergarten am 30. November wegen mehrfacher Anstiftung zum Totschlag Haftbefehl, der jedoch nicht vollstreckt werden konnte, denn noch immer saß der Beschuldigte im Militärhospital Beelitz, zu dem deutsche Behörden keinen Zugang hatten. Ein Tauziehen zwischen den deutschen Behörden – bereits im Juni 1990 hatte auch die Bundesanwaltschaft in Karlsruhe gegen Honecker zu ermitteln begonnen, weil sie ihn wegen der Aufnahme von RAF-Terroristen in der DDR der Strafvereitelung verdächtigte – und sowjetischen Stellen setzte ein und spitzte sich immer weiter zu.

Ende Februar 1991 erklärte schließlich der Generalbundesanwalt, er betrachte Beelitz nicht als exterritoriales Gebiet – was immer das heißen sollte. Und am 6. März bestätigte das Berliner Kammergericht den Haftbefehl gegen Erich Honecker, worauf Justizsenatorin Jutta Limbach ihre Forderung nach Überstellung des strafrechtlich Verfolgten nach Moabit verstärkte. Die Lage schien prekär zu werden, und es folgte jene »Nacht- und Nebelaktion«, so der damalige Bundesjustizminister Kinkel, mit der das Ehepaar Honecker am 13. März 1991 klammheimlich in die Sowjetunion ausgeflogen wurde.

Die Umstände dieses Coups sind bis heute ungeklärt. Nicht wenige Beobachter vermuteten, dass der Bundesregierung wegen der Unwägbarkeit eines Prozesses gegen den Ex-Staatsratsvorsitzenden der DDR dessen Verschwinden in Richtung Osten durchaus recht war, und der »Republikflüchtling« selbst fragte während des Prozesses möglicherweise nicht ohne Grund: »Warum ließ mich der Bundeskanzler erst nach Moskau fliegen, um dann Moskau und Chile unter Druck zu setzen . . . ?« Kohl schient vom Abflug Honeckers tatsächlich gewusst zu haben; nicht nur der Freudsche Versprecher in der Bundestagsdebatte jenes 13. März, als der Kanzler Oppositionsführer Vogel unvermittelt mit »Herr Kollege Honecker« ansprach, ist dafür Indiz.

Nun aber – nach der ersten Phase wirklichen oder gespielten Erschreckens über Honeckers Abgang, die aber immerhin bis zum August 1991 dauerte, jenem Monat also, in dem sich infolge des Putsches gegen Michail Gorbatschow die Machtverhältnisse in Moskau gravierend änderten -, nun aber wurde Bonn mobil und hatte plötzlich auch bessere Karten. Der neue starke Mann im Kreml, Russlands Präsident Boris Jelzin, sah im Unterschied zu seinem Vorgänger keinerlei Veranlassung zur Rücksichtnahme auf Honecker. Er mag vielmehr den Wert des von der deutschen Justiz Angeforderten für die Durchsetzung diverser russischer Wünsche an die Bundesrepublik erkannt haben. Hatte schon Gorbatschow weder den Asylwunsch des einstmals führenden Repräsentanten des engsten Verbündeten der UdSSR erhört noch dessen Ausreise in das – absehbar – sichere Nordkorea genehmigt, so gab Jelzin im Oktober zu erkennen, dass Honecker bald nach Deutschland ausgewiesen werden könnte.

Honecker nahm den Kampf auf – mit den unzulänglichen Mitteln, die ihm in Moskau verblieben waren. In einem Fernseh-Interview, das am 10. Oktober in Deutschland ausgestrahlt wurde, reckte er noch einmal die Faust und kündigte sogar seine Rückkehr an: »Ich selbst beabsichtige natürlich, nach Deutschland zurückzukehren. Voraussetzung dazu ist allerdings, dass dieser ungesetzliche Haftbefehl wegen der Ihnen bekannten Gründe aufgehoben wird. Denn ich habe nicht die Absicht, den Racheengeln mich zur Verfügung zu stellen . . .« Ein Vierteljahr zuvor war er sich noch sicher gewesen, dass er in Moskau Asyl erhalten habe, was jedoch die neue russische Regierung nicht mehr bestätigen mochte. Im Gegenteil, am 16. November verfügte sie formell die Ausweisung, die der Gejagte zwei Tage später mit einem weiteren Asylantrag zu kontern versuchte. Doch am 9. Dezember forderte ihn die russische Regierung endgültig auf, das Land binnen drei Tagen zu verlassen.

Diesem Ultimatum folgte am 11. Dezember 1991 die Flucht der Honeckers in die chilenische Botschaft.

Aus dem Republikflüchtling wurde so auch der letzte deutsche »Botschaftsflüchtling«. Das, was Tausenden seiner Landsleute im Sommer und Herbst 1989 als letzte Rettung vor dem ungeliebten DDR-Staat erschienen war – die Zuflucht in Botschaften anderer Staaten, bedeutete jetzt für ihn ebenfalls die ultima ratio, das einzig sichere Refugium vor dem Zugriff des nun seinerseits außerordentlich ungeliebten Deutschland. Nunmehr begann sich das diplomatische Karussell erst recht zu drehen. Nordkorea signalisierte Aufnahmebereitschaft, aber dorthin wollten die Honeckers nicht mehr. Ehefrau Margot hatte im Oktober ihre Tochter in Chile besucht und dort offensichtlich Quartier für den gemeinsamen Lebensabend gemacht. Chile aber stand wie Russland unter deutschem Druck: Die Bundesregierung wollte unbedingt allen weiteren Gerüchten, sie wäre froh, würde sie Honeckers letztlich doch nicht habhaft, vorbeugen. Energisch verlangte sie die Auslieferung Honeckers und aktivierte dazu alle diplomatischen Kanäle. Der damalige Justiz- und spätere Außenminister Klaus Kinkel im nachhinein: »Wir haben pausenlos gedrückt!«

In Chile aber, wo viele frühere Exilanten, die in der DDR großzügige Aufnahme gefunden hatten, nach dem Sturz der Pinochet-Diktatur über beträchtlichen Einfluss verfügten, war die Bereitschaft, Honecker der deutschen Justiz auszuliefern, nur gering. Die Regierung in Santiago fand immer neue Begründungen, um den Verbleib des früheren Gönners in der Moskauer Botschaft zu verlängern und ließ Mitte Februar 1992 schließlich sogar die Bereitschaft erkennen, ihm die Reise zu seiner Tochter zu ermöglichen – vor allem, nachdem eine bösartige Krebserkrankung diagnostiziert worden war.

Gerade diese Diagnose aber dürfte Honecker letztlich zum Verhängnis geworden sein. Er ersuchte um Aufnahme in einem Moskauer Krankenhaus, um sie zu verifizieren – sicher in der Hoffnung, dann eine stichhaltige Begründung für die Ausreise nach Chile zu haben. Gleichzeitig verlangte er Garantien für eine ungehinderte Rückkehr in die Obhut des chilenischen Botschafters Clodomiro Almeyda, eines alten Freundes aus dessen Exiltagen in der DDR. Überraschend stimmte Bonn zu, und vom 24. Februar an wurde Honecker über eine Woche lang im Moskauer Botkin-Krankenhaus untersucht. Das offiziell mitgeteilte Resultat verblüffte und verbesserte die Aussichten der Bundesregierung, die Auslieferung des »eingebildeten Kranken« doch noch zu erreichen, denn es besagte: Kein Krebs, derartige Befürchtungen seien nicht zu belegen.

Wie man heute weiß, eine eklatante Fehldiagnose. Nur Unfähigkeit? Oder welches politische Kalkül spielte bei dem mit, was man als ärztlichen Befund ausgab?

Dennoch blieb man in Chile zurückhaltend, verlangte nun nach einer Anklageschrift, die die Vorwürfe gegen Honecker präzise beschreibt. Jutta Limbach feuerte fortan ihre Staatsanwälte an, das Papier schnellstmöglich vorzulegen. Diese hatten bereits im Dezember 1990 mit ihren Recherchen begonnen und Honecker zunächst Mittäterschaft in vier Fällen vollendeten und versuchten Totschlags vorgeworfen. Das Kammergericht reduzierte diesen Vorwurf in Reaktion auf eine Haftbeschwerde von Honeckers Anwälten auf Anstiftung zu vollendetem und versuchtem Totschlag, doch die Anklagebehörde erweiterte erst die Zahl der Fälle und kehrte dann zur Anschuldigung der Täterschaft zurück.

Sie stützte sich dabei besonders auf ein Protokoll des Nationalen Verteidigungsrates vom 3. Mai 1974, in dem nach damaliger Erkenntnis der »Schießbefehl« formuliert sein sollte – und zwar durch jenen heute immer wieder zitierten und Honecker zugeschriebenen Satz: »Nach wie vor muss bei Grenzdurchbruchsversuchen von der Schusswaffe rücksichtslos Gebrauch gemacht werden, und es sind die Genossen, die die Schusswaffe erfolgreich angewandt haben, zu belobigen.« Bald stellte sich jedoch heraus, dass es sich bei diesem angeblichen Protokoll um eine inoffizielle Niederschrift des Sekretärs des Verteidigungsrates und heutigen Mitangeklagten Honeckers, Fritz Streletz, handelte, die dieser für seinen abwesenden Verteidigungsminister, damals Heinz Hoffmann, angefertigt hatte. Das offizielle Protokoll der 45. Sitzung des Nationalen Verteidigungsrates, das Honecker abgezeichnet hatte, enthielt diesen Satz nicht. Dort wurde lediglich sehr allgemein verlangt, »die Grenzsicherung durch die Verallgemeinerung und zielstrebige Durchsetzung der wirksamsten Methoden des Einsatzes der Kräfte und Mittel der Grenztruppen der DDR in der Grenzsicherung . . . weiter zu stabilisieren.«

Das reichte offensichtlich zum Beweis des »Schießbefehls« nicht aus. Daher entschied sich die Staatsanwaltschaft zu einer wahren Fleißarbeit: Das gesamte Grenzregime der DDR wurde anhand der entsprechenden Befehle und Weisungen sowie durch lückenlose Dokumentation der Sitzungen des Nationalen Verteidigungsrates durchleuchtet und zur Grundlage der Anklage gemacht. Einer der Ermittler, der Generalstaatsanwalt beim Berliner Kammergericht, Dieter Neumann, sprach denn auch davon, dass sich die Anklage nicht auf einen einzelnen Schießbefehl Honeckers stütze, sondern auf eine Vielzahl seiner Äußerungen, mit denen er zum Ausdruck gebracht habe, dass an der Grenze auf Flüchtlinge geschossen werden sollte.

Am 14. Mai 1992 lag schließlich die Anklageschrift vor. Auf 783 Seiten formulierten die Anklageverfasser, die Oberstaatsanwälte Herwig Großmann, Bernhard Jahntz und Franz Brüner sowie Staatsanwalt Dr. Joachim Riedel und als Kopf des Ganzen der Leiter der Arbeitsgruppe Regierungskriminalität, Oberstaatsanwalt Dr. Christoph Schaefgen, was ihre Behörde den ursprünglich sechs Angeklagten – neben Erich Honecker der langjährige DDR-Ministerpräsident Willi Stoph, der Minister für Staatssicherheit, Erich Mielke, der DDR-Verteidigungsminister Heinz Keßler, sein Stellvertreter und Sekretär des Nationalen Verteidigungsrates, Fritz Streletz, und der SED-Bezirkssekretär Hans Albrecht in seiner Eigenschaft als Verteidigungsrats-Mitglied – vorwirft. Unter dem Aktenzeichen 2 Js 26/90 wurden sie »angeklagt, in Berlin, Strausberg und im ehemaligen Grenzgebiet um Berlin und an der ehemaligen Grenze zur Bundesrepublik Deutschland

die Angeschuldigten Honecker, Mielke und Stoph vom 12. August 1961 bis zum 5. Februar 1989 durch 68 selbständige Handlungen,

der Angeschuldigte Keßler vom 23. Oktober 1969 bis zum 5. Februar 1989 durch 34 selbständige Handlungen,

die Angeschuldigten Streletz und Albrecht vom 14. Juli 1972 bis zum 5. Februar 1989 durch 26 selbständige Handlungen

gemeinschaftlich einen Menschen getötet zu haben, ohne Mörder zu sein bzw. eine solche Tat versucht zu haben.« Dies ist die juristische Umschreibung für Totschlag.

Die Anklageschrift lag jetzt zwar vor, doch Honecker war noch immer in Moskau und machte keinerlei Anstalten zur Rückkehr. Zwischen Bonn, Santiago und der russischen Hauptstadt begann nun ein zähes diplomatisches Tauziehen, in dem der Schwächste – und das waren zweifellos die auf deutsches Wohlwollen und materielle Hilfe angewiesenen Chilenen – unterlag. Die Regierung des Andenlandes versagte Honecker das weitere Gastrecht, verzichtete jedoch darauf, ihn gewaltsam aus der Residenz ihres Botschafters zu entfernen. Die Berliner Staatsanwaltschaft reichte einen weitere Haftbefehl wegen Vertrauensmissbrauch und Untreue nach, berichtete über Ermittlungen zur Rechtsbeugung, vor allem bei der Verfolgung von ausreisewilligen DDR-Bürgern, und zur Anstiftung zum Totschlag wegen vermuteter Veranlassung von Todesurteilen gegen Spione. Die Schlinge um Honeckers Hals zog sich langsam, aber sicher zu.

Dennoch gab er den Kampf nicht auf. Wieder meldete er sich aus Moskau zu Wort, und wieder trug er eine kämpferische Pose zur Schau. In einer schmalen Broschüre mit dem Aufmerksamkeit heischenden Titel »Erich Honecker zu dramatischen Ereignissen« legte er seine Sicht der Dinge, die sich in den vergangenen drei Jahren entwickelt hatten, dar. Er mag bereits geahnt haben, dass er der Auseinandersetzung mit der deutschen Justiz nicht mehr werde ausweichen können, denn seine Schrift ließ Trotz und Unnachgiebigkeit erkennen. Er wollte sich nicht beugen, wenn denn schon seine Auslieferung an die »Siegerjustiz« beschlossene Sache war.

Und so verließ er am 29. Juli 1992 auch die chilenische Botschaft in Moskau mit hocherhobenem Kopf und gereckter Faust. Am 232. Tag seines Exils in der vormaligen Sowjetunion erhielt er am Morgen vom Sonderbotschafter Chiles, James Holger, den Ausweisungsbeschluss, in dem dieser sich auf eine Entscheidung der russischen Regierung berief. Gleichzeitig gestattete der neue Abgesandte Santiagos in Moskau, dass russische Sicherheitsbeamte durch ihre schweigsame Anwesenheit die Entscheidung nachdrücklich bestätigen. Ohne Gewaltanwendung, aber mit unmissverständlicher Entschlossenheit, die Erich Honecker kaum Zeit ließ, seine wenigen Sachen zu packen, wurde er aus dem Botschaftsgebäude hinauskomplimentiert. In rasendem Tempo ging die Fahrt zum Flughafen, begleitet von einer entfesselten Journalistenmeute, die sich mit den Begleitfahrzeugen der Sicherheitskräfte wahre Rennfahrten lieferte. Ein Polizeiauto überschlug sich, doch Honecker gelangte schließlich in die für ihn reservierte Maschine nach Tegel, wo er am gleichen Abend eintraf und unmittelbar darauf im Untersuchungsgefängnis Moabit Quartier nehmen musste. Der seit März 1992 von Justizsenatorin Limbach als »Geheime Kommandosache« gehandelte Einsatzplan für die Rückkehr des Ex-DDR-Staatsratsvorsitzenden Honecker war in die Tat umgesetzt.

Am Tag darauf wurden Honecker die beiden Haftbefehle wegen Totschlags und Amtsmissbrauchs verlesen, eine Woche später die Haft bei einem Prüfungstermin bestätigt – und dabei blieb es trotz zahlreicher ärztlicher Untersuchungen und einer bald keinerlei Grenzen mehr kennenden Diskussion um Honeckers Krankheiten, insbesondere den Krebsbefall seiner Leber. Am 15. August bereits stand fest, dass das Moskauer Gutachten falsch war; die Ärzte konstatierten dennoch Haft- und Verhandlungsfähigkeit. Die Vorbereitungen auf den Prozess liefen nun auf Hochtouren, ein Wettlauf zwischen der 27. Großen Strafkammer des Berliner Landgerichts und dem tückischen Karzinom hatte eingesetzt: Wer würde Honecker letztlich bekommen?

Dem gerade 80 Jahre alt gewordenen, einst nahezu unumschränkten Herrscher über 16 Millionen DDR-Bürger schient das nun fast gleichgültig. dass er nach Moabit zurückgekehrt war und erneut bürgerlichen Anklägern und einem ebensolchen Gericht unterworfen wurde, stellte sich ihm als Logik der Geschichte dar. »Meine Situation in diesem Prozess«, sagte er in seiner Erklärung Anfang Dezember, »ist nicht ungewöhnlich. Der deutsche Rechtsstaat hat schon Karl Marx, August Bebel, Karl Liebknecht und viele andere Sozialisten und Kommunisten angeklagt und verurteilt. . . Es ist seit ca. 190 Jahren immer die gleiche Willkür. Der Rechtsstaat BRD ist kein Staat des Rechts, sondern ein Staat der Rechten.« 1935 hatte er hier schon einmal in Untersuchungshaft gesessen, war hier vernommen worden, ehe ihn der Volksgerichtshof zwei Jahre später verurteilte. In Moabit waren 1906 Wilhelm Voigt, der »Hauptmann von Köpenick«, 1921 der Anarchist Max Hoelz, 1942 der Domprobst Bernhard Lichtenberg verurteilt wurden, hier erhielten 1919 die Mörder von Liebknecht und Luxemburg ebenso niedrige Strafen wie nach 1945 belastete Nazijuristen. Konnte Honecker etwas anderes als »Klassenjustiz« auch in seinem Falle erwarten?

Neun Tage vor den anvisierten Prozessbeginn, beim letzten Haftprüfungstermin am 3. November, konfrontierte Honecker den Vorsitzenden Richter Hansgeorg Bräutigam mit seiner Sicht auf das Verfahren. »Das geht ja hier strenger zu als beim Volksgerichtshof«, sagte er, als ihm der Richter das Gespräch mit dem Mitangeklagten und langjährigen Vertrauten Erich Mielke untersagte. Und als die Fortdauer der Haft beschlossen wurde: »Sie wollen mich als Todeskandidaten vorführen.«

Genau zwei Monate währte der Kampf zwischen dem Gericht und seinem Hauptangeklagten. Er erschöpfte sich – was Honecker betraf – fast in Verfahrensfragen. Nahezu vier Wochen lang, bis zum 6. Verhandlungstag, kam der Beschuldigte kaum zu Wort. Richter Bräutigam hatte allenfalls Gelegenheit zu fragen, wie es ihm gehe, ob er noch könne, wann eine Pause günstig wäre. Dann hauchte Honecker etwas, und es folgte eine mehr oder minder lange Unterbrechung. Aus dem Zuschauerraum rief vielleicht jemand nach einem Sofa; für Honeckers Anwälte bedeuteten solche Schwächeanfälle jedoch stets die Bekräftigung ihrer Anträge auf Haftverschonung und Verfahrenseinstellung. Am 3. Dezember dann nahm der Hauptangeklagte alle seine Kräfte zusammen und sprach eineinhalb Stunden lang vor Gericht, auch diese Rede von einer Pause unterbrochen. Weitere Einlassungen lehnte er ab, und der folgende Prozessverlauf hatte mit ihm nur noch zu tun, soweit es um seine Leber und ihren Krebsbefall ging – das allerdings ausgiebig.

Denn Honeckers Krankheit gab ihm schließlich seine Freiheit zurück. Der bereits stark umstrittene, kurz vor Weihnachten getroffene Entscheid, trotz der gesundheitlichen Bedenken weiterzuverhandeln, war schon Anfang Januar nicht mehr haltbar. Der Chefarzt des Krankenhauses der Berliner Vollzugsanstalten, Rex, hatte einen Brief an die 27. Große Strafkammer geschickt, in dem er »eine unverkennbar akzentuierte Verschlechterung« in Honeckers Befinden feststellte. »Unbeeinflussbare Entkräftung uns Auszehrung sowie sich steigernde, schmerzmittelbedürftige Beschwerden« seien die sich »mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit abzeichnenden Etappen auf dem Weg zum Tod«. Honeckers Anwälte nannten das zweiseitige Schreiben ein erschütterndes Dokument. Ihre Anträge fanden zwar noch immer nicht Gehör, aber mittlerweile war der Vorsitzende Richter Hansgeorg Bräutigam wegen Befangenheit abgelehnt worden; an seiner Stelle amtierte der bisherige Erste Beisitzer Hans Boß. Er trennte das Verfahren gegen Honecker am 7. Januar 1993 ab und reagierte fünf Tage später auf eine inzwischen getroffene Entscheidung des von den Verteidigern angerufenen Berliner Verfassungsgerichts mit folgendem Beschluss: »1. Das Verfahren gegen den Angeklagten Honecker wird wegen Eilbedürftigkeit außerhalb der Hauptverhandlung auf Kosten der Landeskasse eingestellt . . . 2. Der Haftbefehl der Kammer vom 11. Oktober 1992 wird bezüglich des Angeklagten Honecker aufgehoben. Eine Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft ist . . . ausgeschlossen, da sich der Angeklagte durch Aufenthalt im Ausland dem Strafverfahren vorsätzlich entzogen hat.« Auch einen mittlerweile ergangenen zweiten Haftbefehl – wegen Untreue und Vertrauensmissbrauchs – kassierte die zuständige 14. Strafkammer. Erich Honecker war am 13. Januar 1993 wieder ein freier Mann; seiner Ausreise nach Chile stand nichts mehr im Wege. Er zögerte nicht, denn der »Klassenjustiz« war aus seiner Sicht auch jetzt noch nicht zu trauen. Noch am gleichen Tag verließ er Berlin und flog via Frankfurt/Main und Sao Paulo seiner letzten Lebensetappe entgegen.

One Reply to “Kurzer Prozess. Honecker & Genossern – ein Staat vor Gericht?”

  1. Rechtsbeugung a la DDR gibts immer noch siehe:
    http://www.kkart.de

    Gestapo – Stasi
    „Da samma wieda“!
    Stasigauner, der „Dieb von Guevara“und die „Dresdner Räuber“.

    Die „Elster“ von Paris!
    „Französische Akquisition“ von wertvollen Gemälden – Ermittler auf der Seite der Täterin!
    Schaden € 3,1 Mio keine Anklage – kleine Geschwindigkeitsüberschreitung Erzwingungshaft! Hurra!

    Alles mit Beweismittel belegt.
    Ps. die beiden Vorfälle werden in Kürze verfilmt.

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